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Tischler Blum aus Hagen

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Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen, Streit­bei­legung


§ 1 – Allge­meines

Für alle Liefe­rungen und Verein­ba­rungen gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Liefe­rungs- und Zahlungs­be­din­gungen, abwei­chende Vorschriften des Bestellers bedürfen unserer ausdrü­ck­lichen Zustimmung, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrü­cklich wider­sprechen.

§ 2 – Annahme

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrü­cklich schriftlich bestätigt worden sind.

§ 3 – Besondere Verein­ba­rungen

Besondere mit Vertretern getroffene Verein­ba­rungen bedürfen unserer ausdrü­ck­lichen beson­deren Bestä­tigung. Kosten­vor­an­schläge, Entwürfe und Zeich­nungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder verviel­fältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichter­teilung des Auftrages sowie auf Verlangen, sind diese Unter­lagen zurück­zu­senden. Außerdem sind wir berechtigt, bei Nichter­teilung des Auftrages 5% der Angebots­summe zur Abgeltung für entstandene Aufwen­dungen in Rechnung zu stellen.

§ 4 – Preise

Unsere Preise sind freibleibend. Die Liefe­rungen erfolgen zu den am Versandtage gültigen Preisen, selbst wenn sie wegen Erhöhung der Rohstoff­preise während der Auftrags­aus­führung höher sind, als die bei Vertrags­ab­schluß veran­schlagten Preise. Die Preise sind Brutto­preise und verstehen sich ab Werk Hagen, vorbe­haltlich einer anders lautenden Verein­barung auf der Auftrags­be­stä­tigung.

§ 5 – Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers.

§ 6 – Lieferzeit

Liefer­fristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrü­cklich schriftlich bestä­tigen. Verein­barte Liefer­fristen gelten erst bei abschlie­ßender techni­scher Klarstellung aller Auftrag­s­ein­zel­heiten. Die verein­barte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Verzö­ge­rungen müssen in begrün­deten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvor­her­ge­sehene Ereig­nisse berech­tigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller Schaden­ersatz verpflichtet zu sein. Um die Zeit, um welche sich die Lieferung durch Betriebs­s­tö­rungen oder -einschrän­kungen, Streiks oder Aussper­rungen bei uns oder unseren Zulie­ferern oder durch alle Fälle höherer Gewalt verzögert, kann sich durch die verein­barte Liefer­frist verlängern.

Kann die Ware bei Fertig­stellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefah­ren­risiko. Eventuell entste­hende Lager­kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Schaden­ersatz wegen verspä­teter Lieferung kann nur bei grober Fahrläs­sigkeit gefordert werden.

§ 7 – Rücktritts­recht

Ein Anspruch darauf, von einem schriftlich bestä­tigten Auftrag zurück­zu­treten, besteht grund­sätzlich nicht. Sollte der Kunde dennoch von einem schriftlich bestä­tigten Auftrag
zurück­treten, so berechnen wir pauschal 20% der Auftrags­summe für entgan­genen Gewinn und Vorleis­tungen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 – Zahlungs­be­din­gungen

Zahlungen sind vorbe­haltlich einer anders lautenden Verein­barung auf der Auftrags­be­stä­tigung wie folgt zu leisten:

  • 40 % bei Auftrags­er­teilung
  • 50 % vor Lieferung
  • 10 % Restzahlung nach Rechnungs­legung und Abnahme der Arbeiten

§ 8 a – Verzug

Sobald der Besteller unsere Zahlungs­be­din­gungen nicht einhält, tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. In diesem Fall kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kredit­ge­währung in Anrechnung. Sobald uns nach Vertrags­ab­schluß Umstände bekannt werden, die Kredit­wür­digkeit des Bestellers herab­mindern, werden alle unsere Forde­rungen sofort fällig und berech­tigen uns, Sicher­heits­leis­tungen oder Voraus­zah­lungen zu verlangen, ferner nach angemes­sener Nachfrist vom Vertrag zurück­zu­treten oder Schadens­ersatz wegen Nicht­er­füllung zu verlangen.

§ 9 – Gewähr­leistung

Eine Gewähr­leistung für Einrich­tungen beträgt 6 Monate, für Bautisch­ler­a­r­beiten laut VOB beträgt die Garantie 2 Jahre. Ausge­nommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuch­tigkeit entstanden oder durch Umstände verur­sacht worden sind, die der Hersteller nicht zu verant­worten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2% bei Zentral- und
Dauer­heizung bis zu 4% ist nicht als Mangel anzusehen.

Die Gewähr­leistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natür­liche Abnutzung, Feuch­tigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Tempe­ratur- und Witte­rungs­ein­flüsse und unsach­gemäße Behandlung entstehen oder sofern es sich lediglich um gering­fügige Abwei­chungen in der Ausführung und in den Dimen­sionen handelt. Darüber hinaus bleiben handels­üb­liche dem Besteller zumutbare Farb- und Maserungs­ab­wei­chungen bei Holzo­ber­flächen vorbe­halten.

§ 10 – Beanstan­dungen

Mängel­rügen wegen Menge und Beschaf­fenheit der Sendung oder mangel­hafter Verpa­ckung können nur innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware durch einge­schrie­benen Brief bei uns berück­sichtigt werden.

Der Auftrags­nehmer behält sich bei begrün­deten und anerkannten Beanstan­dungen Ersatz­lie­fe­rungen bzw. das Recht der Nachbes­serung vor. Bei erneutem Fehlschlag hat der Besteller das Recht zur Wandlung oder Minderung. Schaden­ersatz kann er nur verlangen, wenn wir den Vertrag zumindest grob fahrlässig verletzt haben. Bedie­nungs­fehler entbinden uns von der Gewähr­leistung.

§ 11 – Eigen­tums­vor­behalt

Unsere Liefe­rungen erfolgen ausdrü­cklich unter Eigen­tums­vor­behalt. Die Vorbe­haltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegen­wär­tigen und künftigen Forde­rungen von uns einschließlich eines etwa zu Lasten des Bestellers gehenden Konto­kor­rent­saldos unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung, Vermi­schung oder Verar­beitung unserer Ware kraft Gesetzes für Mitei­gen­tums­an­teile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbe­haltsware.

Der Besteller ist berechtigt, Vorbe­haltsware im ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­verkehr zu veräußern. Zur Verpfändung, Siche­rungs­über­eignung etc. Ist er nicht ermächtigt. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beein­träch­ti­gungen der Vorbe­haltsware durch Dritte sind uns unver­züglich anzuzeigen. Dritte hat der Besteller auf unser Recht hinzu­weisen.

Veräußert der Besteller die Vorbe­haltsware, tritt er uns schon jetzt erfül­lungs­halber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbind­lich­keiten alle aus der Veräu­ßerung entste­henden Forde­rungen gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Neben­rechten ab. Der Besteller ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen uns gegenüber frist­ge­recht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jederzeit die Schuldner der abgetre­tenen Forde­rungen und den Forde­rungs­betrag zu spezi­fi­zieren und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

§ 12 – Erfül­lungsort und Gerichts­stand

Für alle Liefe­rungen und Zahlungen gilt für beide Teile 58095 Hagen als Erfül­lungsort und gleich­zeitig als Gerichts­stand.

§ 13 – Verbrau­cher­schlichtung, Infor­mation gemäß § 36 VSBG

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzu­nehmen.

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