Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Streitbeilegung
§ 1 – Allgemeines
Für alle Lieferungen und Vereinbarungen gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, abweichende Vorschriften des Bestellers bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 – Annahme
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
§ 3 – Besondere Vereinbarungen
Besondere mit Vertretern getroffene Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen besonderen Bestätigung. Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sowie auf Verlangen, sind diese Unterlagen zurückzusenden. Außerdem sind wir berechtigt, bei Nichterteilung des Auftrages 5% der Angebotssumme zur Abgeltung für entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
§ 4 – Preise
Unsere Preise sind freibleibend. Die Lieferungen erfolgen zu den am Versandtage gültigen Preisen, selbst wenn sie wegen Erhöhung der Rohstoffpreise während der Auftragsausführung höher sind, als die bei Vertragsabschluß veranschlagten Preise. Die Preise sind Bruttopreise und verstehen sich ab Werk Hagen, vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung auf der Auftragsbestätigung.
§ 5 – Versand
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers.
§ 6 – Lieferzeit
Lieferfristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Vereinbarte Lieferfristen gelten erst bei abschließender technischer Klarstellung aller Auftragseinzelheiten. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Verzögerungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller Schadenersatz verpflichtet zu sein. Um die Zeit, um welche sich die Lieferung durch Betriebsstörungen oder -einschränkungen, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Zulieferern oder durch alle Fälle höherer Gewalt verzögert, kann sich durch die vereinbarte Lieferfrist verlängern.
Kann die Ware bei Fertigstellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefahrenrisiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung kann nur bei grober Fahrlässigkeit gefordert werden.
§ 7 – Rücktrittsrecht
Ein Anspruch darauf, von einem schriftlich bestätigten Auftrag zurückzutreten, besteht grundsätzlich nicht. Sollte der Kunde dennoch von einem schriftlich bestätigten Auftrag
zurücktreten, so berechnen wir pauschal 20% der Auftragssumme für entgangenen Gewinn und Vorleistungen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§ 8 – Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung auf der Auftragsbestätigung wie folgt zu leisten:
- 40 % bei Auftragserteilung
- 50 % vor Lieferung
- 10 % Restzahlung nach Rechnungslegung und Abnahme der Arbeiten
§ 8 a – Verzug
Sobald der Besteller unsere Zahlungsbedingungen nicht einhält, tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. In diesem Fall kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung in Anrechnung. Sobald uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabmindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig und berechtigen uns, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen, ferner nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 9 – Gewährleistung
Eine Gewährleistung für Einrichtungen beträgt 6 Monate, für Bautischlerarbeiten laut VOB beträgt die Garantie 2 Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu verantworten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2% bei Zentral- und
Dauerheizung bis zu 4% ist nicht als Mangel anzusehen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen oder sofern es sich lediglich um geringfügige Abweichungen in der Ausführung und in den Dimensionen handelt. Darüber hinaus bleiben handelsübliche dem Besteller zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen vorbehalten.
§ 10 – Beanstandungen
Mängelrügen wegen Menge und Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief bei uns berücksichtigt werden.
Der Auftragsnehmer behält sich bei begründeten und anerkannten Beanstandungen Ersatzlieferungen bzw. das Recht der Nachbesserung vor. Bei erneutem Fehlschlag hat der Besteller das Recht zur Wandlung oder Minderung. Schadenersatz kann er nur verlangen, wenn wir den Vertrag zumindest grob fahrlässig verletzt haben. Bedienungsfehler entbinden uns von der Gewährleistung.
§ 11 – Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausdrücklich unter Eigentumsvorbehalt. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns einschließlich eines etwa zu Lasten des Bestellers gehenden Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware kraft Gesetzes für Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbehaltsware.
Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung etc. Ist er nicht ermächtigt. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dritte hat der Besteller auf unser Recht hinzuweisen.
Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, tritt er uns schon jetzt erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten alle aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten ab. Der Besteller ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Forderungsbetrag zu spezifizieren und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt für beide Teile 58095 Hagen als Erfüllungsort und gleichzeitig als Gerichtsstand.
§ 13 – Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.