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Tischler Blum aus Hagen

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Geschäfts-, Liefer- und Zahlungs­be­din­gungen


§ 1 – Allgemeines

Für alle Lieferungen und Verein­ba­rungen gelten ausschließlich unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungs­be­din­gungen, abweichende Vorschriften des Bestellers bedürfen unserer ausdrü­ck­lichen Zustimmung, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrü­cklich widersprechen.

§ 2 – Annahme

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns ausdrü­cklich schriftlich bestätigt worden sind.

§ 3 – Besondere Verein­ba­rungen

Besondere mit Vertretern getroffene Verein­ba­rungen bedürfen unserer ausdrü­ck­lichen besonderen Bestätigung. Kosten­vor­an­schläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder verviel­fältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichter­teilung des Auftrages sowie auf Verlangen, sind diese Unterlagen zurück­zu­senden. Außerdem sind wir berechtigt, bei Nichter­teilung des Auftrages 5% der Angebotssumme zur Abgeltung für entstandene Aufwen­dungen in Rechnung zu stellen.

§ 4 – Preise

Unsere Preise sind freibleibend. Die Lieferungen erfolgen zu den am Versandtage gültigen Preisen, selbst wenn sie wegen Erhöhung der Rohstoff­preise während der Auftrags­aus­führung höher sind, als die bei Vertrags­ab­schluß veranschlagten Preise. Die Preise sind Brutto­preise und verstehen sich ab Werk Hagen, vorbehaltlich einer anders lautenden Verein­barung auf der Auftrags­be­stä­tigung.

§ 5 – Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers.

§ 6 – Lieferzeit

Liefer­fristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn wir sie ausdrü­cklich schriftlich bestätigen. Vereinbarte Liefer­fristen gelten erst bei abschlie­ßender technischer Klarstellung aller Auftrag­s­ein­zel­heiten. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Verzöge­rungen müssen in begründeten Fällen toleriert werden. Höhere Gewalt oder unvorher­ge­sehene Ereignisse berechtigen den Hersteller zum Rücktritt, ohne dem Besteller Schaden­ersatz verpflichtet zu sein. Um die Zeit, um welche sich die Lieferung durch Betriebs­s­tö­rungen oder -einschrän­kungen, Streiks oder Aussper­rungen bei uns oder unseren Zulieferern oder durch alle Fälle höherer Gewalt verzögert, kann sich durch die vereinbarte Lieferfrist verlängern.

Kann die Ware bei Fertig­stellung infolge von Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht sofort geliefert werden, so trägt der Besteller das Gefahren­risiko. Eventuell entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Schaden­ersatz wegen verspäteter Lieferung kann nur bei grober Fahrläs­sigkeit gefordert werden.

§ 7 – Rücktrittsrecht

Ein Anspruch darauf, von einem schriftlich bestätigten Auftrag zurück­zu­treten, besteht grundsätzlich nicht. Sollte der Kunde dennoch von einem schriftlich bestätigten Auftrag
zurück­treten, so berechnen wir pauschal 20% der Auftragssumme für entgangenen Gewinn und Vorleis­tungen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 – Zahlungs­be­din­gungen

Zahlungen sind vorbehaltlich einer anders lautenden Verein­barung auf der Auftrags­be­stä­tigung wie folgt zu leisten:

  • 40 % bei Auftrags­er­teilung
  • 50 % vor Lieferung
  • 10 % Restzahlung nach Rechnungs­legung und Abnahme der Arbeiten

§ 8 a – Verzug

Sobald der Besteller unsere Zahlungs­be­din­gungen nicht einhält, tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein. In diesem Fall kommen die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kredit­ge­währung in Anrechnung. Sobald uns nach Vertrags­ab­schluß Umstände bekannt werden, die Kredit­wür­digkeit des Bestellers herabmindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig und berechtigen uns, Sicher­heits­leis­tungen oder Voraus­zah­lungen zu verlangen, ferner nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück­zu­treten oder Schadens­ersatz wegen Nichter­füllung zu verlangen.

§ 9 – Gewähr­leistung

Eine Gewähr­leistung für Einrich­tungen beträgt 6 Monate, für Bautisch­ler­a­r­beiten laut VOB beträgt die Garantie 2 Jahre. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuch­tigkeit entstanden oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu verant­worten hat. Späteres Schwinden des Holzes bis zu 2% bei Zentral- und
Dauerheizung bis zu 4% ist nicht als Mangel anzusehen.

Die Gewähr­leistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungs­ein­flüsse und unsach­gemäße Behandlung entstehen oder sofern es sich lediglich um gering­fügige Abweichungen in der Ausführung und in den Dimensionen handelt. Darüber hinaus bleiben handels­übliche dem Besteller zumutbare Farb- und Maserungs­ab­wei­chungen bei Holzober­flächen vorbehalten.

§ 10 – Beanstan­dungen

Mängelrügen wegen Menge und Beschaf­fenheit der Sendung oder mangel­hafter Verpackung können nur innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief bei uns berück­sichtigt werden.

Der Auftrags­nehmer behält sich bei begründeten und anerkannten Beanstan­dungen Ersatz­lie­fe­rungen bzw. das Recht der Nachbes­serung vor. Bei erneutem Fehlschlag hat der Besteller das Recht zur Wandlung oder Minderung. Schaden­ersatz kann er nur verlangen, wenn wir den Vertrag zumindest grob fahrlässig verletzt haben. Bedienungs­fehler entbinden uns von der Gewähr­leistung.

§ 11 – Eigentums­vor­behalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausdrü­cklich unter Eigentums­vor­behalt. Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns einschließlich eines etwa zu Lasten des Bestellers gehenden Kontokor­rent­saldos unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware kraft Gesetzes für Miteigen­tums­anteile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbehaltsware.

Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungs­gemäßen Geschäfts­verkehr zu veräußern. Zur Verpfändung, Sicherungs­über­eignung etc. Ist er nicht ermächtigt. Etwaige Pfändungen oder sonstige Beeinträch­ti­gungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dritte hat der Besteller auf unser Recht hinzuweisen.

Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, tritt er uns schon jetzt erfüllungs­halber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbind­lich­keiten alle aus der Veräußerung entste­henden Forderungen gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten ab. Der Besteller ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen uns gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und den Forderungs­betrag zu spezifi­zieren und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

§ 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt für beide Teile 58095 Hagen als Erfüllungsort und gleich­zeitig als Gerichtsstand.

§ 13 – Verbrau­cher­schlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzu­nehmen.

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